ADRK_logo

letzte Änderung
16.01.2011

Allgemeiner
Deutscher
Rottweiler
Klub

Rottweiler Hundesportverein
Bezirksgruppe Rottweil und Umgebung e.V.

BG Platz Berner Feld - 78628 Rottweil

rotti_r

Satzung

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 §Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

§ 2 §Zweck, Aufgaben

§ 3 §Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 §Pflichten der Mitglieder

§ 5 §Rechte der Mitglieder

§ 6 §Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 §Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

§ 8 §Organe der BG

§ 9 §Bezirksgruppenvorstand

§ 10 §Kassenprüfer

§ 11 §Bezirksgruppenversammlung

§ 12 §Kosten

§ 13 §Satzungsänderung

§ 14 §Vermögen

§ 15 §Auflösung des Vereins

Registereintragung im Vereinsregister Amtsgericht Rottweil

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein führt den Namen Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V. (ADRK), Bezirksgruppe Rottweil u.U. e.V.

2. Der Rechtssitz ist Rottweil. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rottweil eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr der Bezirksgruppe (BG) Rottweil u. U. ist das Kalenderjahr.

4. Die ADRK-Bezirksgruppe ist über den Hauptverein Allgemeiner Deutscher-Rottweiler-Klub (ADRK), dem VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) und der FCI (Federation Cynologique Internationale) angeschlossen.

§ 2

Zweck, Aufgaben

1. Die ADRK-Bezirksgruppe verfolgt im Rahmen der Tätigkeit des Hauptvereins ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit. Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

2. Zweck und Aufgabe der ADRK-Bezirksgruppe ist Förderung der Aufgaben des Hauptvereins in reger, dem örtlichen Wirkungskreis angepasster Tätigkeit. Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen bei der Zucht und Ausbildung. Abhalten von Spezialzuchtschauen, Zuchttauglichkeitsprüfungen, Leistungsprüfungen und sportlichen Wettkämpfen. Alle Anträge für Terminschutz zu Veranstaltungen sind über die Landesgruppe beim Hauptverein einzureichen.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. In die BG Rottweil u. U. können nur Mitglieder aufgenommen werden, die den Nachweis erbringen, dass sie im Hauptverein ADRK-Mitglied sind. Über die Aufnahme von ADRK-Mitgliedern in die BG Rottweil u. U. entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft kann nur erfolgen, wenn sich die bewerbende Person vorher ½ Jahr lang am Vereinsgeschehen beteiligt hat. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand bzw. die BG nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2. Die BG Rottweil u. U. kann eine ADRK-BG Doppelmitgliedschaft ablehnen.

§ 4

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder der BG sind verpflichtet:

1. Die Satzungen und die durch die Mitgliederversammlung genehmigten einschlägigen Bestimmungen zu achten.

2. Die Bestrebungen der BG zu unterstützen.

3. Das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und vor Missbrauch zu schützen.

4. Pünktlich ihrer Beitragspflicht nachzukommen.

5. Den anderen Mitgliedern gegenüber ein gesittetes Verhalten zu zeigen und auf dem Ausbildungsplatz den Anordnungen des Ausbildungswartes und bei Veranstaltungen dem Schau- und Prüfungsleiter oder Richter unbedingt Folge zu leisten.

6. Ihre Hunde bei Verdacht auf eine ansteckende Krankheit fachärztlich untersuchen und behandeln zu lassen, ebenso wenn erforderlich, diese abzusondern. Der Anzeigepflicht bei Seuchengefahr, besonders bei Tollwut, gegenüber der Polizeibehörde unverzüglich nachzukommen.

7. Eine Haftpflicht für ihre Tiere abzuschließen.

8. Den Impfschutz bestimmt die Jahreshauptversammlung.

§ 5

Rechte der Mitglieder

1. In den Vereinsversammlungen der Vereinsführung Richtlinien vorzuschlagen, die nach Annahme durch die Versammlung für die Vereinsführung bindend sind.

2. Die zur Ausbildung und Zucht von Rottweilern erforderlichen Gegenstände und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

3. An den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungsbestimmungen. Ebenfalls an Veranstaltungen der Dachorganisation.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

1. Durch den Tod.

2. Durch Aufkündigung, jedoch muss dies mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende dem Vorstand der BG gegenüber schriftlich mitgeteilt werden (freiwilliger Austritt).

3. Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen wegen:

3.1 Nichterfüllung der Pflichten, insbesondere, wenn das Mitglied nach erfolgter einmaliger schriftlicher Aufforderung länger als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand geblieben ist.

3.2 Unkameradschaftlichem oder vereinsschädigendem Verhalten.

3.3 Der Begehung von Handlungen bei der Ausbildung und Zucht von Hunden, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderlaufen.

3.4 Der Ausschluss kann für einen bestimmten Zeitraum oder für dauernd erfolgen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus der BG Rottweil u. U. ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Ein Protokoll hierüber ist dem Vorstand des ADRK über die Landesgruppe vorzulegen.

Gegen den beschlossenen Ausschluss gibt es keine Berufung bei einer übergeordneten Stelle des Verbandes. Durch die einberufene Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung kann der Ausschluss nur durch eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Ansprüche an Einrichtungen und Vermögen der BG Rottweil u. U. nach sich.

4. Das Ausscheiden aus dem ADRK (Hauptverein) hat auch das Ausscheiden aus der ADRK-Bezirksgruppe zur Folge. Dagegen bleibt beim Austritt aus der ADRK-Bezirksgruppe die Mitgliedschaft beim ADRK (Hauptverein) und damit bei der zuständigen Landesgruppe bestehen.

§ 7

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

1. Der Jahrsbeitrag für die ADRK-Bezirksgruppe wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag für die ADRK-BG ist unabhängig vom Beitrag für den ADRK-Hauptverein. Er ist bis zum 01.02. jeden Jahres zu zahlen.

Beim Eintritt in die ADRK-Bezirksgruppe muss eine einmalige Aufnahmegebühr entrichtet werden, die ebenfalls in der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2. Die BG kann einen Jugendlichen unter 18 Jahren auf begründeten Antrag eine Ermäßigung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr zugestehen.

§ 8

Organe der BG

1. Der Vorstand

2. Die Kassenprüfer

3. Die Mitgliederversammlung

§ 9

Bezirksgruppenvorstand

1. Die Geschäfte der ADRK-Bezirksgruppe führt der Vorstand, der dem Hauptverein verantwortlich ist.

2. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Zuchtwart

d) dem Ausbildungswart

e) dem Kassierer

f) dem Schriftführer

g) dem Platzwart

3. Der Vorstand wird von der ADRK-BG-Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Protokoll der BG-Jahreshauptversammlung ist über die Landesgruppe an die Geschäftsstelle des ADRK einzureichen.

4. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein i. S. des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

5. Der Vorstand der BG übt in seinem Zuständigkeitsbereich das Hausrecht aus. Er kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der BG nach Anhörung der BG-Mitgliederversammlung ein Mitglied von der Mitgliederliste der BG streichen. Ein Protokoll hierüber ist dem Vorstand des ADRK über die Landesgruppe vorzulegen. Ein Wiedereintritt in die BG kann nur durch Beschluss der Bezirksgruppenversammlung erfolgen, näheres regelt § 6 Abs. 3. 4.

6. Bei persönlichen Differenzen oder Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern einer ADRK-BG muss der Vorsitzende beide Parteien anhören und eine Schlichtung versuchen. Über diese Schlichtung oder einen Schlichtungsversuch muss ein Protokoll erstellt werden. Erst wenn die Schlichtungsversuche gescheitert sind, wird der Landesgruppenvorstand eingeschaltet.

§ 10

Kassenprüfer

Zur dauernden Überwachung der Kassengeschäfte werden zwei Kassenprüfer gewählt, die der Mitgliederversammlung verantwortlich sind und dem Vorstand nicht angehören dürfen. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Die Neuwahl für den ausgeschiedenen Kassenprüfer hat sofort zu erfolgen. Eine sofortige Wiederwahl des Ausgeschiedenen ist nicht statthaft.

§ 11

Bezirksgruppenversammlung

1. Die ADRK-BG muss in jedem Jahr eine Hauptversammlung bis zum 28.02 durchführen. Sie ist spätestens 2 Wochen vorher, im Mitteilungsblatt des ADRK zu veröffentlichen. Außer der Hauptversammlung sollen monatlich möglichst an einem feststehenden Tage Veranstaltungen stattfinden. Ort und Stunde werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Bei der Hauptversammlung haben die Mitglieder des ADRK-Bezirksgruppenvorstandes ihren Rechenschaftsbericht vorzulegen. Gleichzeitig ist auf dieser Versammlung der Arbeitsplan für das neue Geschäftsjahr zu besprechen und zu beschließen.

3. Mitglieder des Hauptvorstands, der Geschäftsführer und die Ausschussmitglieder des Hauptvereins ADRK sowie die Mitglieder des Landesgruppen-Vorstandes sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt.

4. Die Haupt- bzw. Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder diese fordern.

5. Die Leitung der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlungen hat der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied.

6. Die Annahme eines Antrages bedarf der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Über jede Versammlung hat der Schriftführer oder sein Stellvertreter eine Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorgelesen werden muss.

§ 12

Kosten

Die Vorstandsmitglieder der ADRK-Bezirksgruppe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 13

Satzungsänderung

1. Die Satzung kann nur auf einer Jahreshauptversammlung mit ¾ Mehrheit der vertretenden Vereinsmitglieder geändert werden.

2. Soweit nur eine redaktionelle oder infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde notwendige Satzungsänderung notwendig wird, ist der Vorstand befugt, diese vorzunehmen.

§ 14

Vermögen

Das Vereinsvermögen muss bei einem öffentlichen Geldinstitut hinterlegt werden. Dem Kassierer ist es gestattet, einen entsprechenden Barbetrag für die laufenden Ausgaben als Bestand zu halten. Der Kassierer ist berechtigt, über Auslagen bis zu 300,00 DM (150 Euro) selbständig zu entscheiden.

§ 15

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung der ADRK-BG kann nur in einer besonderen, allein zu diesem Zweck einberufenen ADRK-Bezirksgruppenversammlung beschlossen werden. Diese ADRK-Bezirksgruppenversammlung muss mindestens einen Monat vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen werden.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit.

3. Ist die ADRK-Bezirksgruppenversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von zwei Monaten die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufgebung der ADRK-BG fällt das Vermögen des Vereins dem ADRK-Hauptverein zu.

 

Eintragsbestätigung_Verein_1
Eintragsbestätigung_Verein_2
Ivangoekopf frei_hell
rotti-l